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Kurznachrichten

 

BAG 24.3.2010, 10 AZR 58/09
Krankenhaus-Angestellte haben auch während des Urlaubs Anspruch auf die ständige Wechselschichtzulage

Der Anspruch auf eine Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) besteht grds. auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers oder Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber der früheren tariflichen Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) verändert.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Krankenpfleger bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Da der Kläger ständig in Wechselschicht arbeitet, erhält er normalerweise die Wechselschichtzulage. Für den Monat September 2006 zahlte die Beklagte ihm nur die niedrigere Zulage für ständige Schichtarbeit, weil die für die Wechselschicht kennzeichnenden Nachtschichten urlaubsbedingt ausgefallen waren. Ohne die urlaubsbedingte Freistellung wäre der Kläger allerdings zu der entsprechenden Anzahl von Nachtschichten herangezogen worden.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen der Schicht- und der Wechselschichtzulage für den Monat September 2006. ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb ausfällt, weil der Beschäftigte wegen der Gewährung von Erholungsurlaub oder aus anderen in § 21 TVöD-K genannten Gründen (z.B. Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte.

Diese Auslegung ergibt sich daraus, dass den Regelungen des TVöD-K nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Abweichen von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zulasten der Beschäftigten entnehmen lässt. Die Rechtslage hat sich damit insoweit gegenüber der früheren tariflichen Regelung des BAT verändert.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.3.2010; Quelle: BAG PM Nr. 27 vom 24.3.2010

     
 
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