GesundheitsRecht - GesR Zeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

GesundheitsRecht - GesR

Die klassisch juristische Fachzeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht.

Online erhältlich in diesem Modul:
Beratermodul Medizinrecht
juris Medizinrecht

  • Wissenschaftliche Aufsätze, Rechtsprechungen und Buchbesprechungen
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • GesR online (powered by juris)
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1610-1197

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Beschreibung

Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um eine klassisch juristische Fachzeitschrift, deren Zielgruppe Rechtsanwälte sind, die sich auf dem Gebiet des Gesundheitsrechs spezialisiert haben, sowie Juristen, die in den themenspezifischen Unternehmen und Verbänden tätig sind. In formaler Hinsicht ist die Zeitschrift in drei Teile gegliedert. Die Rubrik der wissenschaftlichen Aufsätze, die Rubrik der Rechtsprechung, d.h. redaktionell bearbeitete und fakultativ mit Anmerkungen versehene Entscheidungen diverser Gerichte sowie die Rubrik Buchbesprechungen. Die inhaltliche Aufteilung der Zeitschrift: Sie besteht zu ca. 1/3 aus Arzthaftungsrecht, 1/3 Vertragsarztrecht und zu 1/3 aus sonstigen Rechtsgebieten, wie Pflegerecht, Krankenhausrecht, Apothekenrecht.

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Selbststudium § 15 FAO mit der GesR in 3 Schritten

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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 4 / 2024

Aufsätze

Scheller, Iris, Der Abrechnungsbetrug des Hilfsmittelerbringers bei Verstößen gegen das Depot?, Zuwendungs- und Beteiligungsverbot, GesR 2024, 205-218

Anlass für diesen Aufsatz sind aktuelle Divergenzen in der Rechtsprechung der Strafgerichte zum Abrechnungsbetrug des Hilfsmittelerbringers bei Verstößen gegen die in § 128 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V normierten Verbote. Zu unterschiedlichen Ergebnissen auch in der Literatur führen dabei zum einen die weiterhin bestehende Uneinigkeit über die Reichweite des formalen Schadensbegriffs im Strafrecht und zum anderen die höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte Auslegung der maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften.
Dieser Aufsatz erläutert vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung das Strafbarkeitsrisiko des Hilfsmittelerbringers wegen Abrechnungsbetrugs bei entsprechenden Verstößen und unterzieht dabei insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des Beteiligungsverbots nach § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V einer kritischen Betrachtung.

Rauch, Pauline / Richters, Carina / Naucke, Christoph, Gesundheitsdatennutzungsgesetz: Der Zielkonflikt zwischen Datenschutz und Datennutzung, GesR 2024, 218-223

Mit der rasch fortschreitenden Digitalisierung von Patientendaten haben sich Chancen zur Verbesserung von Gesundheitsprävention und zur Therapieforschung entwickelt, die noch vor wenigen Jahren kaum vorstellbar waren. Diese Möglichkeiten führen zu einem Zielkonflikt, bei dem nicht weniger als ein Interessenausgleich zwischen den Rechten des Individuums (nämlich dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) und andererseits fundamentalen Interessen der Allgemeinheit (u.a. dem Recht aller auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG) zu verhandeln ist (BVerfG, Urt. v. 20.7.1954 – 1 BvR 459/52 u.w., BVerfGE 4, 7 – Menschenbild des Grundgesetzes). Mit dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, einschließlich dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) wird auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen in der DSGVO und dem BDSG der Versuch eines sachgerechten Interessensausgleichs unternommen. Der Aufsatz ordnet diesen Versuch in Bezug auf die tatsächlichen Datennutzungsmöglichkeiten ein und stellt ihn in den Kontext des Datenschutzrechts, der Datenschutzpraxis und der Informationssicherheit.

Grohs, Kristina / Schütz, Tim, Die Streitverkündung im Arzthaftungsprozess, GesR 2024, 223-227

Krankenhäuser und Ärzte sehen sich mit einer erhöhten justiziellen Sensibilität ihrer Patienten für ihre Behandlungsmaßnahmen konfrontiert, die oftmals mit einer gerichtlichen Überprüfung des Falles einhergeht. Aufgrund der zunehmenden Spezialisierung vieler Kliniken, aber z.B. auch im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der Vielzahl altersspezifischer Krankheiten sind dabei oft unterschiedliche Behandler in die streitgegenständliche Behandlung involviert. Geklagt wird dennoch oft nur gegen einen Behandler, obwohl es möglicherweise auf unterschiedlichen Ebenen zu Versäumnissen gekommen ist. In diesen Fällen bietet die Streitverkündung auf Beklagtenseite die Möglichkeit, Folgeansprüche zu sichern. Zudem ist die Streitverkündung auch von Anwaltsseite aus nicht zu vernachlässigen, da Fehler hier haftungsrelevant sind. Vor diesem Hintergrund ist es lohnenswert, sich die Besonderheiten der Streitverkündung im Arzthaftungsprozess genauer vor Augen zu führen.

Rechtsprechung kompakt

LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 22.3.2023 - L 6 KR 63/19 / Schroeder-Printzen, Jörn, Erschleichen einer Krankenkassenmitgliedschaft, GesR 2024, 227-229

OVG Niedersachsen v. 20.9.2023 - 3 LD 6/22 / Walther, Madeleine, Manipulation von Blutwerten vor Zuteilung eines Spenderorgans durch den beamteten Chefarzt und die disziplinarrechtlichen Folgen, GesR 2024, 229-231

Rechtsprechung

BGH v. 5.12.2023 - VI ZR 34/22, Keine Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens nach erfolgreicher Ablehnung des Sachverständigen, GesR 2024, 232-234

OLG Düsseldorf v. 18.1.2024 - 8 U 102/22, Arzthaftung: Impfung gegen “Schweinegrippe“?, GesR 2024, 234-236

OLG München v. 25.1.2024 - 24 U 2706/19, Beweisvereitelung durch nachträgliches Hantieren an Narkosegerät, GesR 2024, 236-244

OLG Zweibrücken v. 24.1.2023 - 5 W 29/22, Arzthaftung: Selbständiges Beweisverfahren bei unklarem Sachverhalt?, GesR 2024, 244-245

BSG v. 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R, Sozialversicherungspflicht für Vertreter im Notdienst?, GesR 2024, 246-252

BSG v. 29.6.2023 - B 1 KR 35/21 R, Sperrwirkung versagter Arzneimittelzulassung, GesR 2024, 252-259

BSG v. 19.10.2023 - B 1 KR 8/23 R, Krankenhausabrechnung: Aufschlagzahlung “ab dem Jahr 2022“, GesR 2024, 259-262

VG Schleswig-Holstein v. 8.9.2023 - 1 A 20/19, Zuordnung zu Notfallversorgungsstufen im Krankenhausplan, GesR 2024, 263-270

BVerfG v. 22.1.2024 - 1 BvR 2182/23, Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker, GesR 2024, 270-271

Rezensionen

Handorn, Boris, Anna Haftenberger, Die Produkthaftung für künstlich intelligente Medizinprodukte – Eine Analyse der Anwendbarkeit und Eignung der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG, GesR 2024, 271-272

Aktuelles

RKI

Konstituierende Sitzung der neu berufenen STIKO, GesR 2024, R28

Bundesärztekammer

Reform der ärztlichen Ausbildung duldet keinen weiteren Aufschub, GesR 2024, R28-R29

GKV-Spitzenverband

Krankenhausreform – Kurskorrektur dringend notwendig!, GesR 2024, R29

DKG

Krankenhausversorgung wird auf große Kliniken und in städtischen Regionen zentralisiert, Verlierer sind die Menschen auf dem Land, GesR 2024, R30-R31

KBV

“Verstärken Team an entscheidender Stelle“ – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) passt ihre Strukturen den aktuellen Herausforderungen an., GesR 2024, R31

PKV

Der interdisziplinäre Experten-Rat “Pflegefinanzen“ will nach seinen vielbeachteten Vorschlägen zur besseren Absicherung der stationären Pflege nun auch ein Konzept zur Vorsorge für die ambulante häusliche Pflege erarbeiten., GesR 2024, R31

Autoren

Herausgeber: RA Prof. Dr. Martin Rehborn und RA Dr. Rudolf Ratzel, RA Dr. Rudolf Ratzel; Herausgeber-Redaktion: Dr. Jens Ahlhaus

Adresse:
rehborn.rechtsanwälte
Brüderweg 9
44135 Dortmund

Tel.: 0231/22243-112
Fax: 0231/22243-184

Redaktion

Die nachfolgenden Bearbeitungshinweise geben einen Überblick zur Konzeption und zum Aufbau der Beiträge in den verschiedenen Rubriken der GesR sowie den GesR-üblichen Formalien, wie z.B. Abkürzungen und Zitierweisen.  

GesR - Bearbeitungshinweise für Autorinnen und Autoren

Für Beiträge zur Rubrik "Rechtsprechung kompakt" stellen wir eine Formatvorlage zur Verfügung.

GesR - Formatvorlage Rechtsprechung kompakt

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Die Herausgeberredaktion freut sich außerdem über die Zusendung aktueller Rechtsprechung aus allen Bereichen des Gesundheitsrechts.